Die FastEnergy GmbH (nachfolgend "FastEnergy" genannt) vermittelt über die Internetseite www.fastenergy.de Aufträge zur Lieferung von Heizöl zwischen den Nutzern des Systems (Heizölverbraucher) und den Partnerhändlern von FastEnergy (Heizölhändler/Lieferanten). Kaufverträge und daraus resultierende Ansprüche entstehen ausschließlich zwischen dem Partnerhändler und dem Besteller/Nutzer. FastEnergy tritt hierbei lediglich als Vermittler auf. Die nachfolgenden Regelungen zu Preisen und Lieferbedingungen, Tankanlagen und Befüllung, Lieferterminen sowie Zufahrten gelten ergänzend für die über FastEnergy vermittelten Kaufverträge zwischen dem Besteller und dem jeweiligen Partnerhändler, soweit zwischen diesen keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
Durch Anklicken des Buttons "Jetzt kaufen" geben Sie eine verbindliche Bestellung des ausgewählten Produkts ab. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung erfolgt unmittelbar nach dem Absenden. Der Kaufvertrag kommt zwischen dem Nutzer des Systems und dem Partnerhändler erst mit dessen Auftragsbestätigung per E-Mail oder Telefon - außerhalb der Plattform FastEnergy - zustande. Diese erfolgt spätestens innerhalb von fünf Tagen.
Beim Kauf von Heizöl besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Da derartige Lieferungen von Schwankungen an den Energie- bzw. Rohstoffmärkten abhängig sind, ist § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB anzuwenden. Demnach ist ein Widerrufsrecht für Verbraucher ausgeschlossen. Willenserklärungen, die auf den Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrags abzielen, sind somit nicht widerrufbar.
Sofern keine abweichenden Vereinbarungen mit dem Lieferanten getroffen wurden, ist der Rechnungsbetrag vom Besteller innerhalb von zehn Tagen nach Lieferung an den Lieferanten zu begleichen. Der bei der Bestellung angegebene Preis basiert auf der bestellten Liefermenge. Weicht die tatsächlich abgenommene Menge davon ab, ändert sich entsprechend der Endbetrag.
Bei einer Unterschreitung der bestellten Menge um mehr als 10 % ist der Partnerhändler berechtigt, den Preis anhand der tatsächlich gelieferten Menge neu zu berechnen.
Bei Sammelbestellungen mit mehreren Lieferstellen gilt das Preisangebot nur, wenn die Lieferstellen maximal 5 km voneinander entfernt liegen. Eine zur Betankung erforderliche Schlauchlänge von mehr als 40 Metern oder erschwerte Lieferbedingungen (z. B. schmale Zufahrten oder Gewichtsbeschränkungen), die eine Belieferung mit einem Standardtankwagen (3-Achser) unmöglich machen, sind bei der Bestellung anzugeben.
Die gelieferte Heizölmenge wird durch einen am Tankwagen angebrachten, geeichten Durchlaufzähler gemessen und temperaturkompensiert auf 15 °C abgerechnet.
Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass die zur Belieferung vorgesehene Tankanlage den jeweils geltenden gesetzlichen und technischen Anforderungen entspricht und sich in einem Zustand befindet, der eine ordnungsgemäße und sichere Befüllung ermöglicht.
Der Partnerhändler bzw. das von ihm eingesetzte Lieferpersonal ist berechtigt, die Befüllung abzulehnen, wenn eine sichere, ordnungsgemäße oder gesetzeskonforme Befüllung nicht gewährleistet werden kann.
Die für eine ordnungsgemäße Befüllung erforderlichen Anschlüsse und Sicherheitseinrichtungen müssen vorhanden, frei zugänglich und funktionsfähig sein. Dies gilt insbesondere für erforderliche Füllanschlüsse und Einrichtungen zur Vermeidung einer Überfüllung. Fehlen gesetzlich oder technisch erforderliche Einrichtungen, sind diese nicht zugänglich oder erkennbar nicht funktionsfähig, kann die Befüllung abgelehnt werden.
Ein Anspruch auf eine Befüllung mittels Zapfpistole oder auf eine andere von der üblichen Befüllungsweise abweichende Art der Belieferung besteht nicht. Ob eine solche Befüllung im Einzelfall durchgeführt werden kann, entscheidet der Partnerhändler unter Berücksichtigung der gesetzlichen, technischen und sicherheitsrelevanten Voraussetzungen.
Der Besteller hat den Partnerhändler bereits bei der Bestellung auf ihm bekannte Besonderheiten oder Mängel der Tankanlage hinzuweisen, soweit diese für die Durchführung der Lieferung von Bedeutung sein können.
Kann die Lieferung aufgrund des Zustands, der Ausstattung oder der fehlenden Zugänglichkeit der Tankanlage aus einem vom Besteller zu vertretenden Grund nicht durchgeführt werden, gelten die Regelungen des § 8.
Liefertermine werden zwischen dem jeweiligen Partnerhändler und dem Besteller vereinbart oder dem Besteller durch den Partnerhändler mitgeteilt. Ein Liefertermin ist verbindlich, sobald er vom Partnerhändler bestätigt wurde.
Angaben des Bestellers, die für die Planung und Durchführung der Lieferung von Bedeutung sind, insbesondere hinsichtlich möglicher Lieferzeiten, Zufahrtsbeschränkungen, der erforderlichen Größe des Tankwagens oder sonstiger Besonderheiten am Lieferort, sind vollständig und zutreffend anzugeben.
Ändern sich nach der Bestellung Umstände, die für die Durchführung der Lieferung von Bedeutung sind, hat der Besteller den Partnerhändler hierüber unverzüglich zu informieren. Ein Anspruch auf Berücksichtigung nachträglicher Änderungen bei einem bereits vereinbarten Liefertermin besteht nicht, soweit deren Berücksichtigung für den Partnerhändler nicht zumutbar ist.
Der Besteller hat sicherzustellen, dass die Lieferung zum vereinbarten Liefertermin durchgeführt werden kann. Hierzu gehören insbesondere die erforderliche Zugänglichkeit des Lieferortes und der Tankanlage sowie, soweit für die Lieferung erforderlich, die Anwesenheit des Bestellers oder einer von ihm beauftragten Person.
Kann ein vereinbarter Liefertermin aus einem vom Besteller zu vertretenden Grund nicht wahrgenommen oder die Lieferung deshalb nicht durchgeführt werden, gelten die Regelungen des § 8. Dies gilt insbesondere, wenn notwendige Zugänge nicht ermöglicht werden, erforderliche Personen nicht erreichbar sind oder die tatsächlichen Gegebenheiten am Lieferort wesentlich von den bei der Bestellung gemachten Angaben abweichen.
Der Besteller hat sicherzustellen, dass der Lieferort mit dem für die Lieferung vorgesehenen Tankfahrzeug gefahrlos und rechtlich zulässig erreicht werden kann.
Besonderheiten und Einschränkungen der Zufahrt, insbesondere hinsichtlich Durchfahrtsbreite und -höhe, Gewichtsbeschränkungen, Tragfähigkeit, Steigungen, engen Zufahrten oder sonstigen Hindernissen, sind vom Besteller bereits bei der Bestellung anzugeben. Das Befahren privater Grundstücke, Wege und Zufahrten erfolgt nur, soweit dies für die Belieferung erforderlich ist und die hierfür notwendige Zustimmung des Eigentümers oder sonstigen Berechtigten vorliegt. Der Besteller ist dafür verantwortlich, eine gegebenenfalls erforderliche Zustimmung einzuholen. Der Partnerhändler oder das Lieferpersonal kann vor dem Befahren eine entsprechende Bestätigung verlangen.
Die Entscheidung, ob ein Grundstück, ein Weg oder eine Zufahrt mit dem Lieferfahrzeug gefahrlos befahren werden kann, obliegt im Einzelfall dem Lieferpersonal. Bestehen aufgrund der örtlichen Verhältnisse begründete Zweifel an der Befahrbarkeit, Tragfähigkeit oder Sicherheit, ist das Lieferpersonal berechtigt, das Befahren und gegebenenfalls die Durchführung der Lieferung abzulehnen.
Verlangt der Besteller trotz erkennbarer Besonderheiten das Befahren einer privaten Zufahrt oder eines privaten Grundstücks, trägt er die aus einer fehlenden Eignung oder Tragfähigkeit resultierenden Schäden und Aufwendungen, soweit die Ursache hierfür seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist. Die Haftung des Partnerhändlers und seines Lieferpersonals für von diesen schuldhaft verursachte Schäden bleibt unberührt.
Kann die Lieferung aufgrund einer nicht oder nur eingeschränkt befahrbaren Zufahrt aus einem vom Besteller zu vertretenden Grund nicht durchgeführt werden, gelten die Regelungen des § 8.
Kann eine Lieferung aus einem vom Besteller zu vertretenden Grund nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, ist der Partnerhändler berechtigt, Ersatz der ihm hierdurch tatsächlich entstandenen, erforderlichen und angemessenen Aufwendungen zu verlangen.
Zu den ersatzfähigen Aufwendungen können insbesondere die Kosten einer erfolglosen Anfahrt sowie die zusätzlichen Kosten einer aufgrund der erfolglosen Lieferung erforderlichen erneuten Anfahrt gehören.
Ein Anspruch kann insbesondere bestehen, wenn
- die Tankanlage nicht ordnungsgemäß oder sicher befüllt werden kann,
- erforderliche Anschlüsse oder Sicherheitseinrichtungen fehlen, nicht zugänglich oder nicht funktionsfähig sind,
- der vereinbarte Liefertermin aus einem vom Besteller zu vertretenden Grund nicht durchgeführt werden kann,
- der Lieferort oder die Tankanlage nicht zugänglich ist,
- eine Zufahrt entgegen den Angaben des Bestellers nicht oder nicht sicher mit dem vorgesehenen Lieferfahrzeug befahren werden kann oder
- für die Durchführung der Lieferung wesentliche Angaben des Bestellers unrichtig oder unvollständig waren.
Ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen besteht nicht, soweit der Besteller die Ursache für die nicht durchführbare Lieferung nicht zu vertreten hat.
Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder geringere erstattungsfähige Aufwendungen entstanden sind.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Partnerhändlers bleiben unberührt. Bereits aufgrund dieses Paragraphen erstattete Aufwendungen sind auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch wegen desselben Ereignisses anzurechnen.
FastEnergy bietet in Zusammenarbeit mit einer Partnerbank einen Finanzierungsservice an. Wählt der Nutzer des Systems die Zahlungsart „Finanzierung“, kommt neben dem Kaufvertrag über Heizöl mit dem jeweiligen Partnerhändler ein gesonderter Darlehensvertrag zwischen dem Nutzer und der Partnerbank zustande. FastEnergy ist weder Darlehensgeber noch Vertragspartner des Darlehensvertrages.
Der Kaufvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung einer erfolgreichen Finanzierung. Wird der Finanzierungsantrag seitens der Partnerbank abgelehnt oder kommt der Darlehensvertrag nicht wirksam zustande, kommt der Kaufvertrag nicht zustande, sofern der Nutzer nicht innerhalb einer angemessenen Frist eine andere Zahlungsart wählt.
Wählt der Nutzer des Systems die Zahlungsart „Finanzierung“, ist der Partnerhändler an den Preis nur bis zu drei Tage nach Bestelleingang gebunden. Erfolgt die Finanzierungszusage erst nach Ablauf dieser Frist, ist der Partnerhändler berechtigt, den tagesaktuellen Preis abzurechnen bzw. die Liefermenge entsprechend anzupassen.
Der Darlehensvertrag unterliegt dem gesetzlichen Widerrufsrecht. Der Kaufvertrag über Heizöl ist gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, da es sich um eine Ware handelt, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat.
Wird dem Nutzer des Systems eine Zahlung auf Rechnung, per EC-Karte oder Bankeinzug angeboten, erfolgt diese unter Vorbehalt einer positiven Bonitätsprüfung durch den Partnerhändler. Bei negativer Bonitätsprüfung kann die Lieferung nur gegen Vorkasse oder Zahlung bei Lieferung erfolgen. Der Partnerhändler informiert den Kunden hierüber unverzüglich.
FastEnergy übernimmt keine Garantie für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit der Website und des Bestellsystems sowie keine Haftung für daraus resultierende Schäden.
FastEnergy behält sich sämtliche Rechte an veröffentlichten Marktinformationen, Charts und Preisen vor. Eine Verwendung - insbesondere Speicherung in Datenbanken, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte sowie jegliche Form der gewerblichen Nutzung - ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von FastEnergy zulässig.
Alle Inhalte werden sorgfältig recherchiert, dennoch kann keine Gewähr für deren Richtigkeit übernommen werden.
FastEnergy übernimmt keine Haftung oder Gewährleistung im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Nutzern und Partnerhändlern. Insbesondere wird keine Haftung für die Eigenschaften, Qualität oder Verfügbarkeit der vereinbarten Leistungen übernommen - weder für direkte noch für Folgeschäden.
Mit dem Absenden der Bestellung bestätigen die Nutzer, dass ihre Angaben wahrheitsgemäß und vollständig sind. FastEnergy behält sich vor, diese Angaben jederzeit durch eigene Recherchen zu überprüfen.
Stand 09/2026
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